Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz
SächsPflAFoG§ 6 Verwaltungsvereinbarung
Stand: 26.08.2026
Näheres zur Bestimmung der zuständigen Stelle, zu deren Berichtspflichten und zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde kann in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und der Aufsichtsbehörde geregelt werden.