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§ 5 SächsPflAFoG (Sachsen) — Berichtspflicht und Informationsaustausch

Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Stelle berichtet jährlich zum 1. August der Aufsichtsbehörde über die Entwicklung und Zusammensetzung des Ausgleichsfonds für das laufende Ausbildungsjahr und teilt unverzüglich voraussichtliche Überschreitungen der Verwaltungskostenpauschale gemäß § 2 Absatz 1 nebst Begründung mit.