Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz

SächsPflAFoG

§ 1 Zuständige Stelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflAFoG/1#abs-1 (1) Zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 und 6 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in Verbindung mit §§ 4 bis 27 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) ist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV MD).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflAFoG/1#abs-2 (2) Das Sondervermögen nach § 26 Absatz 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (Ausgleichsfonds) ist nur für die Aufgaben der zuständigen Stelle und deren Verwaltungskosten zu verwenden. Es ist vom übrigen Vermögen der DRV MD, deren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds haftet nur das Sondervermögen; es haftet nicht für sonstige Verbindlichkeiten der DRV MD. Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens sind unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Liquiditätsbedarfs anzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflAFoG/1#abs-3 (3) Die zuständige Stelle verwaltet den Ausgleichsfonds selbständig und eigenverantwortlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflAFoG/1#abs-4 (4) Für die Verwaltung oder Finanzierung des Ausgleichsfonds dürfen keine Mittel der DRV MD verwendet werden.

§ 2