Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz

SächsPflAFoG

§ 4 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflAFoG/4#abs-1 (1) Die zuständige Stelle hat bei der Errichtung und Verwaltung des Ausgleichsfonds die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Sie stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, welcher die zu erwartenden Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflAFoG/4#abs-2 (2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Die zuständige Stelle leitet Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes unverzüglich nach Erhalt an die Aufsichtsbehörde weiter.

§ 3 § 5