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# § 1 SächsPflAFoG (Sachsen) — Zuständige Stelle

Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 und 6 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in Verbindung mit §§ 4 bis 27 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) ist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV MD).

(2) Das Sondervermögen nach § 26 Absatz 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (Ausgleichsfonds) ist nur für die Aufgaben der zuständigen Stelle und deren Verwaltungskosten zu verwenden. Es ist vom übrigen Vermögen der DRV MD, deren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds haftet nur das Sondervermögen; es haftet nicht für sonstige Verbindlichkeiten der DRV MD. Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens sind unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Liquiditätsbedarfs anzulegen.

(3) Die zuständige Stelle verwaltet den Ausgleichsfonds selbständig und eigenverantwortlich.

(4) Für die Verwaltung oder Finanzierung des Ausgleichsfonds dürfen keine Mittel der DRV MD verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 1 SächsPflAFoG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflAFoG/1

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