Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Petitionsausschußgesetz
SächsPetAG§ 7 Anhörung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/7#abs-1 (1) Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständige anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/7#abs-2 (2) Ein Rechtsanspruch des Petenten auf Anhörung besteht nicht.