Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Petitionsausschußgesetz

SächsPetAG

§ 8 Wahrnehmung der Befugnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/8#abs-1 (1) Die Wahrnehmung der Befugnisse nach diesem Gesetz erfolgt auf Beschluß des Petitionsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/8#abs-2 (2) Der Ausschuß kann einzelne Mitglieder oder eine vom Ausschuß gebildete Kommission mit der Ausführung des Beschlusses beauftragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/8#abs-3 (3) Wird die Aufklärung des Sachverhalts durch Zuwarten vereitelt oder gefährdet, kann auch ohne vorherigen Beschluß des Ausschusses der Berichterstatter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden von den Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies zur Sicherung der Sachaufklärung geboten ist. Dasselbe gilt für den Vorsitzenden, soweit ein Berichterstatter nicht rechtzeitig bestellt werden kann. Dem Petitionsausschuß ist in der nächsten Sitzung über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/8#abs-4 (4) Im übrigen kann sich der Berichterstatter zur Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Petition an die zuständigen Stellen wenden. Eine Rechtspflicht zur Erteilung der Informationen besteht nicht.

§ 7 § 9