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§ 7 SächsPetAG (Sachsen) — Anhörung

Sächsisches Petitionsausschußgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständige anzuhören.

(2) Ein Rechtsanspruch des Petenten auf Anhörung besteht nicht.