(1) Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständige anzuhören.
(2) Ein Rechtsanspruch des Petenten auf Anhörung besteht nicht.
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(1) Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständige anzuhören.
(2) Ein Rechtsanspruch des Petenten auf Anhörung besteht nicht.