Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Petitionsausschußgesetz
SächsPetAG§ 6 Weigerungsgründe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/6#abs-1 (1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/6#abs-2 (2) Über die Verweigerung entscheidet die oberste Dienst- oder Aufsichtsbehörde. Die Verweigerung ist zu begründen. Der zuständige Staatsminister hat die Entscheidung vor dem Ausschuß zu vertreten.