Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Petitionsausschußgesetz

SächsPetAG

§ 6 Weigerungsgründe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/6#abs-1 (1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPetAG/6#abs-2 (2) Über die Verweigerung entscheidet die oberste Dienst- oder Aufsichtsbehörde. Die Verweigerung ist zu begründen. Der zuständige Staatsminister hat die Entscheidung vor dem Ausschuß zu vertreten.

§ 5 § 7