Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 16 Wahlhandlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/16#abs-1 (1) Vor Abgabe eines Stimmzettels durch den Wahlvorstand an die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten ist festzustellen, ob diese oder dieser in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe ist in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/16#abs-2 (2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/16#abs-3 (3) Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die leeren Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/16#abs-4 (4) Findet Gruppenwahl statt, ist die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchzuführen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/16#abs-5 (5) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht als Person nach Satz 1 bestimmt werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe. Die nach Satz 1 bestimmte Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/16#abs-6 (6) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied und eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Wahlvorstand teilt mit dem Wahlausschreiben mit, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/16#abs-7 (7) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.

§ 15 § 17