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§ 5 SächsPersVWVO (Sachsen) — Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 16 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ).

Ist eine von § 17 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ) nicht beschlossen worden, errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Absatz 1 bis 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ) nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren.

(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 2 Absatz 1) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Personalratssitze verteilt sind.

(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, erhält sie die in § 17 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend.

(4) Bei einer gleichen Anzahl von Wahlberechtigten der Gruppen oder bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.