Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung
SächsPersVWVO§ 47 Wahl der Referendariatsräte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/47#abs-1 (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Referendariatsräte gelten die §§ 1 bis 5 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 25, 28 und 30 vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/47#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Gruppenwahl sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/47#abs-3 (3) § 16 Absatz 6 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Wahlvorstand beschließen kann, dass die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands, einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers sowie die Anwesenheit eines oder einer sonstigen Beschäftigten der Stammdienststelle oder eines Amtsgerichts genügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/47#abs-4 (4) Als Verhinderung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 gilt es auch, wenn die oder der Wahlberechtigte für die Dauer der Wahl in den Räumen derjenigen Dienststelle, in deren Räumen die Wahl stattfindet, keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und keinen Anwesenheitspflichten nachzukommen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/47#abs-5 (5) Sind mehrere Mitglieder eines Referendariatsrats zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweilige Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 26 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/47#abs-6 (6) Sind mehrere Mitglieder eines Referendariatsrats zu wählen und ist die Wahl aufgrund einer Vorschlagsliste durchgeführt worden, sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.