Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 40 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/40#abs-1 (1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 21.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/40#abs-2 (2) Die Niederschrift ist unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/40#abs-3 (3) Der Bezirkswahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/40#abs-4 (4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerberinnen und Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie für die Dauer von zwölf Arbeitstagen in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

§ 39 § 41