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§ 40 SächsPersVWVO (Sachsen) — Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 21.

(2) Die Niederschrift ist unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden.

(3) Der Bezirkswahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerberinnen und Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie für die Dauer von zwölf Arbeitstagen in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.