Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 34 Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/34#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/34#abs-2 (2) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 54 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, erhält sie die in § 54 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 33 § 35