(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 54 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, erhält sie die in § 54 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.