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§ 34 SächsPersVWVO (Sachsen) — Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

(2) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 54 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, erhält sie die in § 54 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.