Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 30 Wahl eines Personalratsmitglieds, einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/30#abs-1 (1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

1. bei Gruppenwahl nur eine Vertreterin oder ein Vertreter,

2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied

zu wählen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/30#abs-2 (2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Vorschlagslisten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle aufgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/30#abs-3 (3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, dem sie oder er die eigene Stimme geben will.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/30#abs-4 (4) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 29 § 31