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§ 30 SächsPersVWVO (Sachsen) — Wahl eines Personalratsmitglieds, einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

1. bei Gruppenwahl nur eine Vertreterin oder ein Vertreter,

2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied

zu wählen ist.

(2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Vorschlagslisten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle aufgeführt.

(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, dem sie oder er die eigene Stimme geben will.

(4) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.