Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung
SächsPersVWVO§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/29#abs-1 (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/29#abs-2 (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern der entsprechenden Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/29#abs-3 (3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.