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# § 29 SächsPersVWVO (Sachsen) — Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt.

(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern der entsprechenden Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt.

(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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Zitiervorschlag: § 29 SächsPersVWVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/29

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