Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung
SächsPersVWVO§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
Stand: 26.08.2026
Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich schriftlich die gewählten Personalratsmitglieder von ihrer Wahl.