nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 SächsPersVWVO (Sachsen) — Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich schriftlich die gewählten Personalratsmitglieder von ihrer Wahl.