Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung
SächsPersVWVO§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/20#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/20#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/20#abs-3 (3) Der Wahlvorstand zählt
1. im Falle der Listenwahl die auf jede Vorschlagsliste,
2. im Falle der Personenwahl die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/20#abs-4 (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.