Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 19 Anordnung der Briefwahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die Wahlberechtigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststelle nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gelten, kann der Wahlvorstand die Briefwahl anordnen. Bei länderübergreifenden Dienststellen (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ) kann der zuständige Wahlvorstand die Briefwahl für die Wahlberechtigten von organisatorischen Einheiten anordnen. Wird die Briefwahl angeordnet, hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Das Recht zur persönlichen Stimmabgabe wird durch die Anordnung der Briefwahl nicht berührt.

§ 18 § 20