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§ 20 SächsPersVWVO (Sachsen) — Feststellung des Wahlergebnisses

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(3) Der Wahlvorstand zählt

1. im Falle der Listenwahl die auf jede Vorschlagsliste,

2. im Falle der Personenwahl die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.