Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 48 Schutzvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/48#abs-1 (1) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, umgesetzt, abgeordnet oder zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Die Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/48#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht bei der Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung in eine andere Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/48#abs-3 (3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrats für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind. Ihm soll auf Antrag in besonderer Weise die Gelegenheit gegeben werden, sich so fortzubilden, wie es in der Dienststelle, der Berufsgruppe oder der Laufbahn entsprechend möglich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 48 SächsPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 29.04.2022 – 5 P 10/20Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen nach dem Sächsischen PersonalvertretungsgesetzZitiert von 10
- VG Lüneburg, 12.02.2026 – 9 A 1/25
- BVerwG, 03.11.2011 – 6 P 14/10Bildung von Polizei-Personalräten; Landespolizeipräsidium im Sächsischen Staatsministerium des Innern; Grundrecht auf Mitbestimmung; Auswahlverfahren zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst; Abordnung an das Staatsministerium des Innern; Erlöschen der Mitgliedschaft im Polizei-Hauptpersonalrat; BenachteiligungsverbotZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.