Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/29#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
5. Verlust der Wählbarkeit,
6. gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 Absatz 1 bezeichneten Frist, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/29#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/29#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiterin oder Waldarbeiter erlischt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 SächsPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 03.11.2011 – 6 P 14/10Bildung von Polizei-Personalräten; Landespolizeipräsidium im Sächsischen Staatsministerium des Innern; Grundrecht auf Mitbestimmung; Auswahlverfahren zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst; Abordnung an das Staatsministerium des Innern; Erlöschen der Mitgliedschaft im Polizei-Hauptpersonalrat; BenachteiligungsverbotZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.