Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/29#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Amtes,

3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

4. Ausscheiden aus der Dienststelle,

5. Verlust der Wählbarkeit,

6. gerichtliche Entscheidung nach § 28,

7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 Absatz 1 bezeichneten Frist, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/29#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/29#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiterin oder Waldarbeiter erlischt.

§ 28 § 30