Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 43a Ausschüsse des Personalrats

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/43a#abs-1 (1) In einem Personalrat mit elf und mehr Mitgliedern kann der Personalrat durch Regelung in der Geschäftsordnung zur Vorberatung und zur Vorbereitung von Beschlüssen aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/43a#abs-2 (2) Das Nähere über die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie den Vorsitz und das Verfahren in den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/43a#abs-3 (3) § 35 Absatz 2 bis 4, §§ 36 bis 39, 41 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3, §§ 42 und 45 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 43 § 44