Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 44 Sprechstunden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/44#abs-1 (1) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort, Zeit und Form der Durchführung bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/44#abs-2 (2) An getrennten Sprechstunden des Personalrats kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/44#abs-3 (3) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung sind befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, um sich bei ihnen zu unterrichten. Zeitlich haben der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/44#abs-4 (4) Der Besuch der Sprechstunden hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

§ 43a § 45