Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 2 Zusammenarbeitsgebot
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/2#abs-1 (1) Dienststelle und Personalvertretungen arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge partnerschaftlich, vertrauensvoll, kooperationsorientiert, respektvoll, offen und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/2#abs-2 (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle, zu einzelnen Dienststellenteilen und zu den Arbeitsplätzen zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 SächsPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 16.12.2025 – 5 P 2.25Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort nach Sächsischem PersonalvertretungsrechtZitiert von 1
- BVerwG, 27.02.2020 – 5 P 1/19Anpassung der für Beamtinnen und Beamte der Deutschen Rentenversicherung Bund geltenden Ämterzuordnung an die neue Entgeltordnung für Tarifbeschäftigte ist keine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVGZitiert von 4
- BVerwG, 25.06.2019 – 5 P 3/18Begriff der Verwaltungsanordnung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVGZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.