Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pauschalförderungsverordnung
SächsPauschVO§ 9 Verteilung von Restbeträgen
Stand: 26.08.2026
Verbleibt nach Verteilung der Fördermittel nach den §§ 1 bis 8 ein Restbetrag, wird dieser dem für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Betrag zugeschlagen.