Verbleibt nach Verteilung der Fördermittel nach den §§ 1 bis 8 ein Restbetrag, wird dieser dem für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Betrag zugeschlagen.
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Verbleibt nach Verteilung der Fördermittel nach den §§ 1 bis 8 ein Restbetrag, wird dieser dem für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Betrag zugeschlagen.