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§ 9 SächsPauschVO (Sachsen) — Verteilung von Restbeträgen

Sächsische Pauschalförderungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verbleibt nach Verteilung der Fördermittel nach den §§ 1 bis 8 ein Restbetrag, wird dieser dem für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Betrag zugeschlagen.