(1) Die Verwendungsnachweise sind jeweils bis zum 30. Juni für das Vorjahr gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.
(2) Die Verwendung der Digitalisierungszuschläge nach § 8 Absatz 3 ist im Verwendungsnachweis gesondert auszuweisen.
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(1) Die Verwendungsnachweise sind jeweils bis zum 30. Juni für das Vorjahr gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.
(2) Die Verwendung der Digitalisierungszuschläge nach § 8 Absatz 3 ist im Verwendungsnachweis gesondert auszuweisen.