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§ 12 SächsPauschVO (Sachsen) — Verwendungsnachweis

Sächsische Pauschalförderungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwendungsnachweise sind jeweils bis zum 30. Juni für das Vorjahr gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.

(2) Die Verwendung der Digitalisierungszuschläge nach § 8 Absatz 3 ist im Verwendungsnachweis gesondert auszuweisen.