Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

SächsPVDG

§ 97 Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/97#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:

1. das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern,

2. das Landeskriminalamt,

3. das Polizeipräsidium für Service und IT,

4. das Präsidium der Bereitschaftspolizei und

5. die Polizeidirektionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/97#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen.

§ 96 § 98