Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
SächsPVDG§ 97 Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/97#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
1. das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern,
2. das Landeskriminalamt,
3. das Polizeipräsidium für Service und IT,
4. das Präsidium der Bereitschaftspolizei und
5. die Polizeidirektionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/97#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen.