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§ 97 SächsPVDG (Sachsen) — Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:

1. das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern,

2. das Landeskriminalamt,

3. das Polizeipräsidium für Service und IT,

4. das Präsidium der Bereitschaftspolizei und

5. die Polizeidirektionen.

(2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen.