Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

SächsPVDG

§ 96 Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei der Erhebung personenbezogener Daten kann die Polizei von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 soweit und solange absehen, wie andernfalls die Erteilung der Information die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes erfüllen würde.

§ 95 § 97