Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
SächsPVDG§ 5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/5#abs-1 (1) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Die Maßnahme ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/5#abs-2 (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/5#abs-3 (3) Die Maßnahme muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/5#abs-4 (4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/5#abs-5 (5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung verhältnismäßig im Sinne der Absätze 1 bis 4 sein.