Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

SächsPVDG

§ 6 Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/6#abs-1 (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/6#abs-2 (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber der Betreuerin oder dem Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises, für den die Bestellung besteht, treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/6#abs-3 (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 5 § 7