Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz

SächsPRG

§ 27 Rechtsform und Organe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/27#abs-1 (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/27#abs-2 (2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landesanstalt findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/27#abs-3 (3) Organe der Landesanstalt sind

1. die Versammlung,

2. der Medienrat.

§ 26 § 28