Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz
SächsPRG§ 27 Rechtsform und Organe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/27#abs-1 (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/27#abs-2 (2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landesanstalt findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/27#abs-3 (3) Organe der Landesanstalt sind
1. die Versammlung,
2. der Medienrat.