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§ 27 SächsPRG (Sachsen) — Rechtsform und Organe

Sächsisches Privatrundfunkgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.

(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landesanstalt findet nicht statt.

(3) Organe der Landesanstalt sind

1. die Versammlung,

2. der Medienrat.