Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz
SächsPRG§ 11a Inhalt und Umfang der Zuweisung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/11a#abs-1 (1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität bestimmt mindestens
1. das Verbreitungsgebiet,
2. die zugeordnete Übertragungskapazität.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/11a#abs-2 (2) Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von mindestens acht Jahren und höchstens zehn Jahren und kann um jeweils höchstens acht Jahre verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/11a#abs-3 (3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.