Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz

SächsPRG

§ 11a Inhalt und Umfang der Zuweisung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/11a#abs-1 (1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität bestimmt mindestens

1. das Verbreitungsgebiet,

2. die zugeordnete Übertragungskapazität.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/11a#abs-2 (2) Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von mindestens acht Jahren und höchstens zehn Jahren und kann um jeweils höchstens acht Jahre verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/11a#abs-3 (3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.

§ 11 § 12