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§ 11a SächsPRG (Sachsen) — Inhalt und Umfang der Zuweisung

Sächsisches Privatrundfunkgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität bestimmt mindestens

1. das Verbreitungsgebiet,

2. die zugeordnete Übertragungskapazität.

(2) Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von mindestens acht Jahren und höchstens zehn Jahren und kann um jeweils höchstens acht Jahre verlängert werden.

(3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.