Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz

SächsPRG

§ 12 Programmgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/12#abs-1 (1) Die nach diesem Gesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Sie haben zur Verwirklichung dieser Ordnung beizutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/12#abs-2 (2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten und Toleranz zu fördern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/12#abs-3 (3) Die Programme dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die Wahrung des inneren und äußeren Friedens und der Freiheit richten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland und den Gedanken der europäischen Verständigung fördern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/12#abs-4 (4) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

§ 11a § 13