Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Privat- und Körperschaftswaldverordnung

SächsPKWaldVO

§ 8 Fachliche Aus- und Fortbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/8#abs-1 (1) Zur fachlichen Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer oder der von ihnen Beauftragten führt der Staatsbetrieb Sachsenforst Lehrgänge durch. Für den Besuch eines Lehrgangs hat der Teilnehmer eine Lehrgangsgebühr von 15 EUR je Tag zu entrichten. Sonstige Fortbildungsveranstaltungen können kostenlos besucht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/8#abs-2 (2) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Schulungsmaterial trägt der Teilnehmer.

§ 7 § 9