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SächsPKWaldVO

§ 7 Kostenbeiträge für die ständige Betreuung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/7#abs-1 (1) Für die ständige Betreuung wird jährlich ein Kostenbeitrag erhoben, der sich aus den Beiträgen nach Absatz 2 und 3 zusammensetzt. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Kostenbeitrages sind alle im Freistaat Sachsen gelegenen Waldgrundstücke des Waldbesitzers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/7#abs-2 (2) Als jährlicher Flächenbeitrag je Hektar Holzbodenfläche wird erhoben:

Holzbodenfläche Nummer bis ha Betrag

1. bis 30 Hektar 5 EUR,

2. von 31 bis 200 Hektar 15 EUR,

3. über 200 Hektar 25 EUR.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/7#abs-3 (3) Für die nachstehenden Tätigkeiten werden je Hektar Holzbodenfläche erhoben:

Tätigkeiten Nummer Ttigkeiten Betrag

1. für die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans 1 EUR,

aber mindestens 50 EUR,

2. für das Auszeichnen von Waldbeständen 4 EUR,

3. für die Organisation und Überwachung des Holzeinschlags einschließlich der Sortierung und Aufnahme des Holzes 6 EUR,

4. für die Überwachung der Verkehrssicherheit im Wald 2 EUR.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/7#abs-4 (4) Für Schutzwald nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG , durch Rechtsverordnung ausgewiesene Schutzgebiete ohne forstliche Bewirtschaftung und für Waldflächen im außerregelmäßigen Betrieb wird kein Flächenbeitrag erhoben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/7#abs-5 (5) Der Kostenbeitrag wird jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres fällig. Schuldner des Kostenbeitrages ist der Waldbesitzer. Bei Zahlungsverzug ist der Kostenbeitrag mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/7#abs-6 (6) Ein jährlicher Kostenbeitrag unter 50 EUR wird nicht erhoben.

§ 6 § 8