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§ 8 SächsPKWaldVO (Sachsen) — Fachliche Aus- und Fortbildung

Sächsische Privat- und Körperschaftswaldverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur fachlichen Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer oder der von ihnen Beauftragten führt der Staatsbetrieb Sachsenforst Lehrgänge durch. Für den Besuch eines Lehrgangs hat der Teilnehmer eine Lehrgangsgebühr von 15 EUR je Tag zu entrichten. Sonstige Fortbildungsveranstaltungen können kostenlos besucht werden.

(2) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Schulungsmaterial trägt der Teilnehmer.