Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Privat- und Körperschaftswaldverordnung

SächsPKWaldVO

§ 9 Forsttechnische Betriebsleitung für den Körperschaftswald

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/9#abs-1 (1) Die forsttechnische Betriebsleitung legt bei allen Maßnahmen die Zielsetzungen zugrunde, die sich aus der Eigenart, den Bedürfnissen, der Betriebs- und Wirtschaftsplanung sowie den Beschlüssen der Körperschaft für die Waldbewirtschaftung ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/9#abs-2 (2) Die Betriebsnachweisungen über den Vollzug des jährlichen Wirtschaftsplans beinhalten die naturalen und finanziellen Ergebnisse der Waldbewirtschaftung.

§ 8 § 10