Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Privat- und Körperschaftswaldverordnung
SächsPKWaldVO§ 9 Forsttechnische Betriebsleitung für den Körperschaftswald
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/9#abs-1 (1) Die forsttechnische Betriebsleitung legt bei allen Maßnahmen die Zielsetzungen zugrunde, die sich aus der Eigenart, den Bedürfnissen, der Betriebs- und Wirtschaftsplanung sowie den Beschlüssen der Körperschaft für die Waldbewirtschaftung ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/9#abs-2 (2) Die Betriebsnachweisungen über den Vollzug des jährlichen Wirtschaftsplans beinhalten die naturalen und finanziellen Ergebnisse der Waldbewirtschaftung.