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SächsPKWaldVO

§ 6 Kostenbeiträge für die fallweise Betreuung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/6#abs-1 (1) Als Kostenbeiträge werden erhoben:

1. für die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans 1 EUR je Hektar Holzbodenfläche,

2. für das Auszeichnen von Waldbeständen 50 EUR je Hektar Holzbodenfläche,

3. für die Organisation und Überwachung des Holzeinschlags einschließlich der Sortierung und Aufnahme des Holzes 2 EUR je Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde,

4. für die Beschaffung von Geräten und Materialien 2 Prozent vom Nettowert,

5. für die Organisation und Überwachung vorstehend nicht genannter Forstbetriebsarbeiten 18 EUR je angefangene Arbeitsstunde einschließlich An- und Abfahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/6#abs-2 (2) Der Kostenbeitrag für jede Betreuung beträgt mindestens 18 EUR.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/6#abs-3 (3) Der Kostenbeitrag wird nach der Durchführung der Leistung innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Schuldner des Kostenbeitrages ist der Auftraggeber. Bei Zahlungsverzug ist der Kostenbeitrag mit dem jeweiligen Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen.

§ 5 § 7