(1) Für die ständige Betreuung wird jährlich ein Kostenbeitrag erhoben, der sich aus den Beiträgen nach Absatz 2 und 3 zusammensetzt. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Kostenbeitrages sind alle im Freistaat Sachsen gelegenen Waldgrundstücke des Waldbesitzers.
(2) Als jährlicher Flächenbeitrag je Hektar Holzbodenfläche wird erhoben:
Holzbodenfläche Nummer bis ha Betrag
1. bis 30 Hektar 5 EUR,
2. von 31 bis 200 Hektar 15 EUR,
3. über 200 Hektar 25 EUR.
(3) Für die nachstehenden Tätigkeiten werden je Hektar Holzbodenfläche erhoben:
Tätigkeiten Nummer Ttigkeiten Betrag
1. für die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans 1 EUR,
aber mindestens 50 EUR,
2. für das Auszeichnen von Waldbeständen 4 EUR,
3. für die Organisation und Überwachung des Holzeinschlags einschließlich der Sortierung und Aufnahme des Holzes 6 EUR,
4. für die Überwachung der Verkehrssicherheit im Wald 2 EUR.
(4) Für Schutzwald nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG , durch Rechtsverordnung ausgewiesene Schutzgebiete ohne forstliche Bewirtschaftung und für Waldflächen im außerregelmäßigen Betrieb wird kein Flächenbeitrag erhoben.
(5) Der Kostenbeitrag wird jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres fällig. Schuldner des Kostenbeitrages ist der Waldbesitzer. Bei Zahlungsverzug ist der Kostenbeitrag mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen.
(6) Ein jährlicher Kostenbeitrag unter 50 EUR wird nicht erhoben.