Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Privat- und Körperschaftswaldverordnung

SächsPKWaldVO

§ 5 Betreuung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/5#abs-1 (1) Gegenstand der Betreuung ist die forsttechnische Betriebsleitung und der forstliche Revierdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/5#abs-2 (2) Die Betreuung kann im Einzelfall (fallweise Betreuung) oder durch eine ständige Übernahme (ständige Betreuung) erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/5#abs-3 (3) Eine ständige Betreuung ist zwischen dem Staatsbetrieb Sachsenforst und dem Waldbesitzer schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag ist für die Dauer von mindestens einem Jahr abzuschließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/5#abs-4 (4) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Staatsbetrieb Sachsenforst bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen zu unterstützen. Soweit Hilfskräfte notwendig werden, sind die Kosten dafür vom Waldbesitzer zu tragen.

§ 4 § 6